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Wehrdienstverweigerung aus GewissensgründenResolution der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationenvon Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen
19. April 2004, E/CN.4/Res./2004/35
Die Menschenrechtskommission, eingedenk dessen, dass in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkannt wird, dass jedermann das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat sowie das Recht, nicht diskriminiert zu werden, unter Hinweis auf alle ihre früheren Resolutionen zu dieser Frage, insbesondere Resolution 1998/77 vom 22. April 1998, in der die Kommission das Recht eines jeden Menschen anerkannte, im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie in der Allgemeinen Bemerkung 22 des Menschenrechtsausschusses niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern.
Beschluss der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 19. April 2004 (E/CN.4/Res/2004/35. Ohne Abstimmung verabschiedet. Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen. Der Beitrag wurde veröffentlicht im Rundbrief »KDV im Krieg«, Juli 2005. |




