Zur Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen
Entschließung der UNO-Menschenrechtskommission
Entschließung 1995/83 vom 8. März 1995
Die Menschenrechtskommission,
erneut erklärend,
daß alle Mitgliedsstaaten gehalten sind, die Menschenrechte und
Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen und den von ihnen
eingegangenen Verpflichtungen aufgrund der verschiedenen
internationalen Menschenrechtsinstrumente, der Charta der Vereinten
Nationen und des humanitären Rechts nachzukommen, eingedenk dessen,
daß in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte anerkannt
wird, daß jedermann das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit ebenso
wie das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat, unter Hinweis auf ihre eigene Resolution 1989/59 vom 8. März 1989, in der sie das
Recht eines jeden Menschen anerkennt, im Rahmen der legitimen Ausübung
des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aus
Gewissensgründen den Militärdienst zu verweigern, unter Hinweis auf ihre eigene Resolution 40 (XXXVII) vom 12. März 1981, in der sie
auf die Notwendigkeit eines besseren Verständnisses der Umstände
hingewiesen hat, unter denen der Militärdienst aus Gewissensgründen
verweigert werden kann, unter Hinweis auf den
umfassenden Bericht über die Frage der Militärdienstverweigerung aus
Gewissensgründen, den Mr. Asbjorn Eide und Mr. C.L.C. Mubanga-Chipoya
der Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und
Minderheitenschutz auf ihrer 36. Sitzung vorgelegt haben
(Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best. Nr. E.85.XIV.1), unter Berücksichtigung der Tatsache, daß einige Staaten den waffenlosen Dienst im Rahmen der
Streitkräfte und zuweilen einen zivilen Ersatzdienst vorsehen, obwohl
sie in ihrem innerstaatlichen Recht die Anerkennung einer Verweigerung
des Militärdienstes aus Gewissensgründen nicht ausdrücklich vorsehen, eingedenk ihrer Resolution 1993/84 vom 10. März 1993, in der sie den Generalsekretär aufforderte,
der Kommission bei ihrer 51. Sitzung über dieses Thema zu berichten, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs (E/CN.4/1995/99) und mit Dank an die
Regierungen, die dem Generalsekretär Stellungnahmen abgegeben haben, unter Berücksichtigung des allgemeinen Kommentars Nr. 22 (48) des Menschenrechtskomitees zu
Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte, in dem das Komitee unter anderem die Sicht vertrat, daß aus
Artikel 18 ein Recht auf Militärdienstverweigerung abgeleitet werden
kann und daß, wenn dieses Recht durch Gesetz oder in der Praxis
anerkannt wird, es zwischen den Militärdienstverweigerern keine
Differenzierung aufgrund der Art ihrer jeweiligen Überzeugungen geben
sollte und ebenso keine Diskriminierung von Militärdienstverweigerern,
weil sie es versäumt haben, Militärdienst zu leisten, im Bewußtsein der Tatsache, daß sich bei Militärdienstleistenden Gewissensgründe gegen den Militärdienst entwickeln können, anerkennend,
daß die Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen religiös,
ethisch, humanitär oder anders motivierten Grundsätzen und
Gewissensgründen sowie tiefempfundenen Überzeugungen entspringt, eingedenk des Artikels 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der
jedermann das Recht zuerkennt, in anderen Ländern um Asyl vor
Verfolgung nachzusuchen und es in Anspruch zu nehmen, 1. macht aufmerksam auf das Recht eines jeden Menschen, im Rahmen der legitimen Ausübung
des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in
Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in
Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte niedergelegt ist, aus Gewissensgründen den Militärdienst zu
verweigern; 2. bestätigt, daß bereits Militärdienst
Leistende vom Recht der Verweigerung des Militärdienstes aus
Gewissensgründen nicht ausgeschlossen werden sollten; 3. appelliert an
die Staaten, wenn sie dies noch nicht getan haben, Rechtsvorschriften
zu erlassen und Maßnahmen zu ergreifen, die bei Vorliegen echter
Gewissensgründe für die Verweigerung des Militärdienstes mit der Waffe
die Freistellung vom Militärdienst vorsehen; 4. fordert nachdrücklich,
daß Staaten in ihrer Gesetzgebung und Praxis keine Differenzierung
vornehmen zwischen Militärdienstverweigerern aufgrund der Art ihrer
jeweiligen Überzeugungen und auch anerkannte Militärdienstverweigerer
nicht diskriminieren, weil sie es versäumt haben, Militärdienst zu
leisten; 5. erinnert die Staaten, die über ein
Militärdienstpflichtsystem verfügen, an ihre Empfehlung, verschiedene,
mit den Gründen für die Militärdienstverweigerung zu vereinbarenden
Formen des Ersatzdienstes für Militärdienstverweigerer einzuführen,
soweit nicht bereits geschehen, und diese Personen nicht der
Freiheitsentziehung zu unterwerfen; 6. betont, daß ein
derartiger Ersatzdienst grundsätzlich in Form eines Dienstes ohne Waffe
oder eines Zivildienstes abgeleistet werden, im öffentlichen Interesse
liegen und keinen Strafcharakter aufweisen sollte; 7. anerkennt, daß einige Staaten dem Antrag auf Militärdienstverweigerung ohne
Untersuchung entsprechen, und empfiehlt den Mitgliedsstaaten, die ein
solches System nicht haben, im Rahmen ihres nationalen Rechtssystems
unabhängige und unparteiische, mit Entscheidungsbefugnissen
ausgestattete Gremien einzusetzen, deren Aufgabe es ist, festzustellen,
ob eine Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen im jeweiligen
Fall stichhaltig ist; 8. bestätigt die Bedeutung des
Vorliegens von Informationen über das Recht auf
Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen und über die Art und
Weise, wie man anerkannter Militärdienstverweigerer wird, für alle
betroffenen Personen, die zum Militärdienst herangezogen werden können; 9. ersucht den Generalsekretär, den Wortlaut dieser Resolution allen
Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln und das Recht
auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen in die öffentlichen
Informationsaktivitäten der Vereinten Nationen aufzunehmen,
einschließlich der Dekade der Vereinten Nationen zur
Menschenrechtserziehung; 10. ersucht den
Generalsekretär außerdem, der Kommission bei ihrer 53. Tagung den
aktuellen Stand der Informationen als Nachtrag zum Bericht von Mr.
Asbjorn Eide und Mr. C.L.C. Mubanga-Chipoya mit dem Titel
"Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen" (Veröffentlichung der
Vereinten Nationen, Best. Nr. E.85.XIV.1) vorzulegen, unter
Berücksichtigung der Informationen von Regierungen und
Nichtregierungsorganisationen und aller anderen ihm zugänglichen
Informationen;
11. beschließt, diese Angelegenheit auf
ihrer 53. Tagung weiter zu behandeln unter einem Tagungsordnungspunkt
mit neuem Titel: "Die Frage der Militärdienstverweigerung aus
Gewissensgründen".
Quelle: Economic
and Social Council - E/CN.4/1995/L.11/Add. 6, 9 March 1995, Commission
on Human Rights, Fifty-first session, Agenda item 28; ohne Abstimmung
angenommen; Übersetzung: EAK. Der Beitrag erschien in der Broschüre "Kriegsdienstverweigerung und Asyl in Europa", hrsg. von
Connection e.V., Pro Asyl, Niedersächsischer Flüchtlingsrat und
Trägerkreis Europäischer Friedens- und Kriegsdienstverweigerweigerer
Kongreß 1998 e.V.; Mai 1998.
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