Förderpreises 2001
Martin-Niemöller-Stiftung 2009
Türkei: Strafverfolgung wegen kritischer Äußerungen gegen das Militär
Zum Weiterlesen
Auszug aus dem türkischen StrafgesetzbuchZur Strafverfolgung wegen kritischer ÄußerungenArt. 301 Verächtlichmachen von Türkentum, Republik, staatlichen Institutionen und Staatsorganen (früher Art. 159) (1) Wer die türkische Nation, die türkische Republik, die Große Nationalversammlung der Türkei, die Regierung der Republik Türkei oder die Justizorgane des Staates öffentlich verunglimpft, wird mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft. (2) Wer Einrichtungen des Militärs oder der Polizei öffentlich verunglimpft, wird mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft. (3) Meinungsäußerungen, die der Kritik dienen, sind nicht als Straftat zu werten. (4) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser Straftat ist von der Ermächtigung des Justizministers abhängig.
Art. 318 Distanzierung des Volkes vom Militär (1) Aktivitäten, Aufforderungen und Empfehlungen, die das Volk vom Militärdienst distanzieren oder entsprechende Propaganda werden mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haftstrafe bestraft. (2) Falls diese Straftat durch Medien oder Presse begangen wurde, wird die Strafzumessung um die Hälfte erhöht.
Art. 319 Aufwiegelung zum Ungehorsam (früher Art. 153) (3) Wird diese Straftat während eines Krieges begangen, wird die Strafzumessung auf das doppelte Strafmaß erhöht. Übersetzung: Gottfried Plagemann. Aus: http://www.tuerkeiforum.net/extra/2005/extra14.html#p07 und Wikipedia. Stand vom 20.11.2008. |




